FLAG: § 2 Abs 1 lit b
StudFG: § 17 Abs 1 Z 2
Obwohl nach § 17 Abs 1 Z 2 StudFG ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester zu einem Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt, ist dieser nicht als endgültig anzusehen, da ein solcher Anspruch gem § 17 Abs 3 StudFG (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) nach Ablauf einer Wartezeit, die sich nach der Anzahl der Semester bestimmt, die im "zu spät" gewechselten Studium zurückgelegt wurden, wieder besteht. Studienzeiten aus einem ersten Vorstudium, das rechtzeitig gewechselt wurde, sind nicht in die Berechnung der Warte-

