FLAG: § 41
ASVG: § 4 Abs 4, § 49 Abs 7
Die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen nach § 41 Abs 1 FLAG besteht auch im Hinblick auf freie Dienstnehmer an Erwachsenenbildungseinrichtungen, die die Voraussetzungen des § 49 Abs 7 ASVG iVm § 1 PauschVO erfüllen.

