EStG 1988: § 4 Abs 4, § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
BAO: § 115 Abs 1, § 116, § 167 Abs 2
Kosten eines Strafverfahrens wie insb Strafverteidigungskosten sowie Geldstrafen stellen nach Lehre und Rsp grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Strafverfahren steht das persönliche (Fehl-)Verhalten des Abgabepflichtigen im Vordergrund, weshalb dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 1 lit a EStG besonderes Gewicht zukommt. Im

