BAO: §§ 21, 22, 23, § 167 Abs 2, § 295 Abs 3
EStG 1988: § 4 Abs 1, § 6, § 32, § 37 Abs 2
Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen kommen - aufgrund der Wertung der Pensionsabfindung als "Schadensausgleich" für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes - als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 EStG 1988 in Betracht - vorausgesetzt, die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung ist nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen. Im vorliegenden Fall hat der Gesellschafter-Geschäftsführer aus eigenen Überlegungen heraus den Entschluss getroffen, die ihm eingeräumte Option auf Kapitalabfindung seiner Pensionsansprüche auszuüben, weshalb das Vorliegen einer Entschädigung zu verneinen ist. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer das Optionsrecht auf Kapitalabfindung zudem nicht gleichzeitig mit Erreichen des Pensionsalters am Stichtag der verwirklichten Betriebsaufgabe ausgeübt hat, ist die Forderung mangels rechtzeitiger Ausübung der Option auf Kapitalabfindung zum Stichtag der Betriebsaufgabe noch nicht entstanden und somit auch nicht Teil des Aufgabegewinns gem § 24 EStG 1988.

