GrEStG: § 4 idF BGBl I 2015/163
GrWV: § 2 idF BGBl II 2015/442
In § 4 GrEStG idF ab dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, ist als Mindestbemessungsgrundlage ein für Grunderwerbsteuerzwecke eingeführter, eigenständiger Wert, der " Grundstückswert " benannt. Zugleich mit Einführung des "Grundstückswerts" wurde dem Steuerschuldner aber die Möglichkeit eingeräumt, den gemeinen Wert des Grundstücks als Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen, falls (im Einzelfall) nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert geringer ist als der "Grundstückswert". Letztlich ist damit der gemeine Wert - sofern dieser die Gegenleistung überschreitet - die endgültige Mindestbemessungsgrundlage geblieben.