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Grunderwerbsteuer - Grundstückswert eines Baurechtes (Rechtslage vor der Grundstückswertverordnung BGBl II 2019/291)

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/59ÖStZB 2023, 166 Heft 6 v. 30.3.2023

GrEStG: § 4 idF BGBl I 2015/163

GrWV: § 2 idF BGBl II 2015/442

In § 4 GrEStG idF ab dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, ist als Mindestbemessungsgrundlage ein für Grunderwerbsteuerzwecke eingeführter, eigenständiger Wert, der " Grundstückswert " benannt. Zugleich mit Einführung des "Grundstückswerts" wurde dem Steuerschuldner aber die Möglichkeit eingeräumt, den gemeinen Wert des Grundstücks als Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen, falls (im Einzelfall) nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert geringer ist als der "Grundstückswert". Letztlich ist damit der gemeine Wert - sofern dieser die Gegenleistung überschreitet - die endgültige Mindestbemessungsgrundlage geblieben.

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