VwGG: § 28 Abs 3, § 34 Abs 1
1) Stellt sich die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsfall nicht, so ist die Revision zurückzuweisen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH aufgrund von Revisionen nämlich nicht zuständig.
VwGG: § 28 Abs 3, § 34 Abs 1
1) Stellt sich die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsfall nicht, so ist die Revision zurückzuweisen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH aufgrund von Revisionen nämlich nicht zuständig.