KommStG: § 11
BAO: § 201 Abs 4, § 217 Abs 10 iVm § 217a
Hat der Magistrat nach einer GPLA in einem Bescheid die Kommunalsteuer (einschließlich der jeweiligen Bemessungsgrundlage) für die Zeiträume 2012, 2013 und 2014 betragsmäßig getrennt ausgewiesen und damit gesondert festgesetzt, so liegt keine § 201 Abs 4 BAO widersprechende zusammengefasste Festsetzung der Kommunalsteuer für mehrere Kalenderjahre vor. Der Umstand, dass im Sammelbescheid auch eine Summenbildung der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenbeträge erfolgt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.