GSpG: § 2 Abs 1, § 58 Abs 3, § 59 Abs 6
BewG: § 10
Bei grenzüberschreitenden Gewinnspielen (Preisausschreiben) bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der

