BAO: § 200 Abs 2, § 208 Abs 1 lit d, § 279 Abs 1
Eine ersatzlose Aufhebung, die eine meritorische Entscheidung darstellt, darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt.
BAO: § 200 Abs 2, § 208 Abs 1 lit d, § 279 Abs 1
Eine ersatzlose Aufhebung, die eine meritorische Entscheidung darstellt, darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt.
