KommStG: § 8 Z 2
BAO: § 34, § 35, § 36
Gemäß § 8 KommStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Kinderfürsorge dienen, von der Kommunalsteuer befreit.
KommStG: § 8 Z 2
BAO: § 34, § 35, § 36
Gemäß § 8 KommStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Kinderfürsorge dienen, von der Kommunalsteuer befreit.
