UStG: § 6 Abs 1 Z 18 und Z 25
GSBG: § 2 Abs 1
Gründet ein gemeinnütziges Krankenhaus zur Anschaffung und zum Betrieb eines MRT eine eigene GmbH und führt diese GmbH (als Rechtsträgerin) ein selbstständiges und gewinnorientiertes Ambulatorium, so fällt die Gestellung von Personal (Ärzte und sonstiges medizinisches Personal) durch das gemeinnützige Krankenhaus nicht unter die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 25 UStG 1994. Da die Leistungen des gewinnorientierten Ambulatoriums der Umsatzsteuer unterliegen, unterliegen auch die hiermit eng verbundenen Gestellungsleistungen des gemeinnützigen Krankenhauses der Umsatzsteuer. Damit findet auch keine Kürzung der GSBG-Beihilfe in Höhe von 10 % des (für die Personalgestellung in Rechnung gestellten) Entgelts statt.

