UStG: § 3a Abs 4 und Abs 12 idF vor BGBl I 2009/52
BAO: § 184 Abs 3
Schließt der Betreiber von Wettlokalen mit einem (in Malta ansässigen) Wettanbieter, der auch von Malta aus sein operatives Geschäft betreibt, so genannte " Wettvermittlungsverträge " ab und erbringt der Betreiber der Wettlokale umfassende Leistungen, die sich nicht nur auf das Zustandekommen der Wettverträge beziehen, sondern vielmehr auch auf die wesentlichen Leistungen iZm der Abwicklung der Wettverträge, so sind diese Leistungen des Lokalbetreibers als Leistungsbündel nicht als Vermittlungsleistung (nach Umsatzsteuerrecht) zu beurteilen. Die Leistungen gelten nach der Generalklausel des § 3a Abs 12 UStG 1994 (in der hier anwendbaren Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009) an dem Ort ausgeführt, von dem der Unternehmer (= der Betreiber der Wettlokale) sein Unternehmen betreibt (hier: Österreich). Die Provisionen des Lokalbetreibers sind daher der österreichischen Umsatzsteuer zu unterziehen.

