EStG 1988: § 34, § 35
VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430
1) Werden Schiebetüren durch das Drehen bzw Wenden mit dem Rollstuhl immer wieder angeschlagen, so weist dies auf einen - durch die Behinderung bedingten - Mehraufwand hin und die an den Schiebetüren vorgenommenen Ausbesserungsarbeiten können daher als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.