EStG 1988: § 30 Abs 2 Z 2 idF BGBl I 2012/22
Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden sind gem iSd § 30 Abs 2 Z 2 EStG 1988 von der Besteuerung ausgenommen, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben.