EStG 1988: § 4 Abs 4
Ein mittelbarer Zusammenhang zwischen einer Darlehensgewährung durch einen Rechtsanwalt und einer erhofften Beauftragung als Rechtsanwalt reicht nicht aus, um eine betriebliche Veranlassung zu begründen. Erfolgt - aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - keine Rückzahlung des Darlehens, so kann der Ausfall der Rückzahlung daher beim Anwalt nicht als betrieblicher Aufwand anerkannt werden.