BAO: § 262, § 264 Abs 3, § 279 Abs 1
Wird nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 BAO rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht, gilt die Beschwerde gem § 264 Abs 3 BAO wiederum als unerledigt.
Entscheidet das Verwaltungsgericht sodann in der Sache (teilweise) stattgebend über die Beschwerde ergibt sich aus § 279 Abs 1 BAO, dass es den "angefochtenen Bescheid", also den Erstbescheid abzuändern oder aufzuheben hat.