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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Revision im Jahr 2020

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/196ÖStZB 2022, 503 Heft 18 v. 20.9.2022

VwGG: § 46 Abs 1

COVID-19-VwBG: § 1, § 2

Bei der Berechnung der Frist zur Einbringung einer Revision war § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG nicht zur Anwendung zu bringen; die Frist wurde daher nicht iSd § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG unterbrochen. Vielmehr war die Revisionsfrist als Frist für einen "verfahrenseinleitenden" Antrag iSd § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden.

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