KStG 1988: § 10
InvFG 2011: § 186
Wird eine AG ab dem 1. 10. 2013 zu einem Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG, so gilt sie ab Beginn des 1. 10. 2013 nicht mehr als Körperschaftsteuersubjekt und der (in der Gesellschaft noch vorhandene) Gewinn der AG ist als an die Gesellschafterebene ausgeschüttet anzusehen. Ist Empfänger einer solchen Gewinnausschüttung eine GmbH, so sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 10 KStG 1988 erfüllt.