MehrwertsteuerRL: Art 24 Abs 1, Art 25 Buchst a, Art 28
UStG 1994: § 3
Die nationalen rumänischen Rechtsvorschriften sehen eine obligatorische kollektive Verwaltung für die Ausübung des Rechts auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken, insb bei Veranstaltungen, vor. Daraus ergibt sich, dass die UCMR-ADA als einzige Verwertungsgesellschaft die Verpflichtung hat, Nutzern wie etwa Veranstaltern von Darbietungen, die dies beantragen, eine nicht ausschließliche Lizenz für die öffentliche Wiedergabe des betreffenden Werks zu erteilen. Bei der Einziehung der Vergütungen, die den Inhabern der Urheberrechte als Gegenleistung für eine solche Erlaubnis zustehen, handelt die Verwertungsgesellschaft im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Rechteinhaber, unabhängig davon, ob diese Mitglieder der Gesellschaft sind oder nicht. Hierbei erbringt der Inhaber von Urheberrechten dem Veranstalter von Darbietungen trotz Einschaltung der Verwertungsgesellschaft eine entgeltliche Dienstleistung. Die Verwertungsgesellschaft, die im eigenen Namen und für fremde Rechnung Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken berechnet und einzieht, wird als Kommissionär behandelt.