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Die unentgeltliche Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer stellt keine Vermietung von Beförderungsmitteln dar; anders als uU die entgeltliche Überlassung

Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2022/177ÖStZB 2022, 444 Heft 15 und 16 v. 2.8.2022

Mehrwertsteuerrichtlinie: Art 2 Abs 1 Buchst c, Art 26 Abs 1, Art 56 Abs 2 UAbs 1

UStG 1994: § 3a Abs 12

Im Ausgangsverfahren stellt die in Luxemburg ansässige StPfl QM ihren Arbeitnehmern, die in Deutschland wohnhaft sind, Fahrzeuge zur Verfügung. Ein Arbeitnehmer entrichtet dafür einen jährlichen Betrag. Im vorliegenden Fall unterlag QM in Luxemburg dem vereinfachten Besteuerungsverfahren; in dessen Rahmen konnte sie in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Jahren keinen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem einem Mitarbeiter ohne Gegenleistung überlassenen Fahrzeug geltend machen. Eine Dienstleistung, die in der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des StPfl, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke besteht und einer Dienstleistung gegen Entgelt nicht nach Art 26 Abs 1 Buchst a der RL 2006/112 gleichgestellt werden kann, weil der betreffende Gegenstand, anders als es diese Bestimmung verlangt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, kann einer solchen Dienstleistung nicht hilfsweise auf der Grundlage von Art 26 Abs 1 Buchst b dieser Richtlinie gleichgestellt werden. Selbst eine Gleichstellung mit einer Dienstleistung gegen Entgelt kann jedenfalls nicht zur Subsumtion unter die "Vermietung eines Beförderungsmittels" iS ihres Art 56 Abs 2 UAbs 1 führen. Eine solche Einstufung setzt voraus, dass der Eigentümer des Beförderungsmittels dem Mieter gegen die Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, das Beförderungsmittel zu benutzen und andere davon auszuschließen. Eine kostenfreie Nutzung kann diese Voraussetzung nicht erfüllen; anders kann es sich jedoch bei der Leistung einer Vergütung verhalten. In einem solchen Fall kann es sich nämlich um eine Dienstleistung gegen Entgelt iSv Art 2 Abs 1 Buchst c der RL 2006/112 handeln, die somit möglicherweise unter Art 56 Abs 2 UAbs 1 dieser Richtlinie fällt.

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