EStG 1988: § 4 Abs 4
KStG 1988: § 8 Abs 2
1) Wird eine Wortbildmarke als Gemeinschaftsmarke für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Markeninhaber eingetragen und veräußern die Gesellschafter diese Wortbildmarke sodann an die GmbH um einen Kaufpreis von € 80.000,-, so liegt keine Fremdüblichkeit des Kaufvertrags über die Gemeinschaftsmarke vor, wenn die gegenüber der Gemeinschaftsmarke prioritätsälteren kennzeichenrechtlichen Schutzrechte aus dem Firmenschlagwort nach § 9 Abs 1 UWG, § 43 ABGB und § 37 UGB der GmbH selbst zukommen, sodass die GmbH der Eintragung als Gemeinschaftsmarke widersprechen oder deren Nichtigerklärung hätte begehren können. Ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der GmbH Bedacht nehmender Geschäftsführer hätte in Anbetracht der prioritätsälteren Kennzeichenrechte der GmbH die Gemeinschaftsmarke nicht gekauft. Diesfalls liegt demnach eine verdeckte Ausschüttung vor und die GmbH kann daher iZm dem Markenerwerb keine Betriebsausgaben geltend machen.