UStG: § 19
MWSt-RL 2006/112/EG : Art 199
Geht bei der Errichtung eines Betriebsgebäudes durch eine bulgarische Kapitalgesellschaft die Umsatzsteuerschuld nach dem Reverse-Charge-System auf den inländischen Leistungsempfänger über, so kann auch beim Fehlen einer formell ordnungsmäßigen Rechnung der Vorsteuerabzug nicht versagt werden.