UStG: § 12 Abs 10 idF vor BGBl I 2012/22
Bei unterjähriger Änderung der Verhältnisse hat im Jahr der Änderung eine aliquote Vorsteuerberichtigung stattzufinden.
Wurde ein Gebäude im Jahr 2014 vom 1. 1. bis 29. 12. zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und lediglich zwei Tage zur Ausübung steuerfreier Umsätze verwendet, würde eine Vorsteuerkorrektur im Ausmaß von einem vollen Zehntel nämlich zu einem systemwidrigen Effekt führen. Da das gegenständliche Gebäude 2014 lediglich zwei Tage für steuerbefreite Umsätze verwendet wurde, erscheint vielmehr eine tageweise Aliquotierung angemessen.