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BFG: Verlustausgleichsbeschränkung für Kapitaleinkünfte mit unterschiedlichen Steuersätzen

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2021/92ÖStZB 2021, 212 Heft 8 v. 15.4.2021

EStG 1988: § 27 Abs 8 Z 3

Kapitaleinkünfte, auf die die besonderen Steuersätze anwendbar sind, können nicht mit Kapitaleinkünften, die mit dem normalen Tarif besteuert werden, ausgeglichen werden.

Verluste aus dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens können daher nicht zum Verlustausgleich mit Einkünften aus einer Beteiligungsveräußerung, die dem Sondersteuersatz von 27,5 % unterliegen, herangezogen werden.

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