EStG 1988: § 18 Abs 1 Z 5 und Abs 8
Für Kirchenbeitragsleistungen ohne elektronische Datenübermittlung iSd § 18 Abs 8 EStG 1988 kann seit 2017 kein Sonderausgabenabzug gewährt werden.
Erfolgte für das Jahr 2017 beim Steuerpflichtigen keine elektronische Übermittlung von Kirchenbeitragszahlungen, so ist es am Steuerpflichtigen selbst gelegen, die Nachholung der elektronischen Datenübermittlung beim empfangenden Kirchenbeitragsträger in die Wege zu leiten bzw bei dessen fortgesetzter Weigerung, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug (gem § 18 Abs 8 Z 3 lit b EStG 1988) auf andere Weise glaubhaft zu machen.