EStG 1988: § 27 Abs 8 Z 3
Kapitaleinkünfte, auf die die besonderen Steuersätze anwendbar sind, können nicht mit Kapitaleinkünften, die mit dem normalen Tarif besteuert werden, ausgeglichen werden.
Verluste aus dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens können daher nicht zum Verlustausgleich mit Einkünften aus einer Beteiligungsveräußerung, die dem Sondersteuersatz von 27,5 % unterliegen, herangezogen werden.