GebG: § 15 Abs 3, § 33 TP 9
GrEStG: § 1 Abs 1 Z 2
Gem § 15 Abs 3 GebG sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz, das Kapitalverkehrsteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.