UStG: Art 25 idF BGBl I 2010/34
Eine korrekte Rechnung mit dem Hinweis auf das Übergehen der Steuerschuld zählt zu den materiellen Voraussetzungen des Vorliegens eines Dreiecksgeschäftes. Ohne eine entsprechende Rechnung liegt kein Dreiecksgeschäft vor. Eine rückwirkende Sanierung des Dreiecksgeschäftes durch Ausstellung berichtigter Rechnungen ist nicht möglich.