UStG: § 19 Abs 1a
Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der den Umsatz bewirkende Unternehmer. Bei Bauleistungen wurde jedoch mit Wirksamkeit ab 1. 10. 2002 ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (reverse-charge) eingeführt.
Renovierungsarbeiten an Wand- und Fassadenmalereien in Gebäuden stellen Leistungen dar, die der Instandsetzung/Instandhaltung von Bauwerken dienen, und sind umsatzsteuerlich als Bauleistungen einzuordnen.