UStG 1994: § 12 Abs 10
Für die Frage der Vorsteuerberichtigung ist maßgeblich, ob das Anlagevermögen bereits genutzt wurde (dann Berichtigung gem § 12 Abs 10 UStG 1994) oder nicht (dann Berichtigung gem § 12 Abs 11 UStG 1994).
Für die erstmaligen Verwendung oder Nutzung eines Wirtschaftsgutes als Anlagevermögen iSd § 12 Abs 10 UStG 1994 kommt es nach dem Charakter der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer auf den bestimmungsgemäßen Einsatz des Wirtschaftsgutes zur Erzielung von Einnahmen an. Sämtliche andere Vorgänge, die iZm der Anschaffung stehen (Probebetrieb, Testläufe, Transportvorgänge etc), sind nicht als erstmalige Verwendung iSd gesetzlichen Vorschrift des § 12 Abs 10 UStG 1994 zu verstehen.