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BFG: Reverse Charge bei Bauleistungen

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2021/30ÖStZB 2021, 93 Heft 4 v. 15.2.2021

UStG: § 19 Abs 1a

Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der den Umsatz bewirkende Unternehmer. Bei Bauleistungen wurde jedoch mit Wirksamkeit ab 1. 10. 2002 ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (reverse-charge) eingeführt.

Renovierungsarbeiten an Wand- und Fassadenmalereien in Gebäuden stellen Leistungen dar, die der Instandsetzung/Instandhaltung von Bauwerken dienen, und sind umsatzsteuerlich als Bauleistungen einzuordnen.

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