GrEStG: § 5 Abs 3 Z 2 idF BGBl I 2014/36
BewG: § 14 Abs 2
Gem § 5 Abs 3 Z 2 sind der Gegenleistung Leistungen hinzuzurechnen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt.