BAO: § 292
1) Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach der BAO ist nur "für das Beschwerdeverfahren" vor dem BFG vorgesehen. Als "Beschwerdeverfahren" kommen dabei nur Verfahren über Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Maßnahmenbeschwerden (§ 283 BAO) und Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO), in Betracht.