DBA-Schweiz: Art 4 Abs 1, Art 23
BAO: § 26
Ist ein Vorarlberger bei einem Schweizer Unternehmen nichtselbstständig tätig, wo er in der Nähe des Arbeitsplatzes auch über eine Zweizimmerwohnung verfügt, befindet sich der Familienwohnsitz aber 150 Kilometer entfernt in Österreich, so erfordert die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen eine Gesamtabwägung der in beiden Staaten festgestellten Umstände. Kommt demnach im Leben des StPfl der in Österreich lebenden Familie (Ehefrau und zwei Kinder) eine große Bedeutung zu und verbringt er den Großteil der arbeitsfreien Tage bei seiner Familie in Österreich, so besteht die stärkste persönliche Beziehung zu dem österreichischen Ort, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt somit in Österreich, auch wenn er über eine Schweizer Ansässigkeitsbescheinigung verfügt und seine wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich in der Schweiz hat.