UStG: § 2 Abs 6, § 10 Abs 2 Z 15 idF BGBl I 2012/112
EStG 1988: § 22 Z 1 lit b
Entgeltansprüche für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse können den (in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehenden) Ärzten als selbstständige Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zugerechnet werden, wenn in der Abrechnung der Krankenanstalt der im Namen des Arztes eingehobene Anteil - allenfalls in Ergänzung mit weiteren Unterlagen wie einem Rahmenvertrag - erkennbar ausgewiesen wird und in der Folge dem Arzt auch als solcher - allenfalls unter Abzug eines Bearbeitungsbeitrags - weitergeleitet wird. Nur dann kann es sich um ein lediglich in fremdem Namen verrechnetes Entgelt handeln und zu einer gesonderten Betrachtung dieses Entgeltteils führen.