UStG: § 6 Abs 1 Z 7, Z 18 und Z 28
RL 2006/112/EG : Art 132 Abs 1 Buchstabe g
Vor dem Hintergrund, dass das österreichische Recht keine umsatzsteuerliche Befreiung für Leistungen eines gerichtlich bestellten Sachwalters vorsieht, möchte der VwGH vom EuGH wissen, ob das Unionsrecht, insb Art 132 Abs 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuerrichtlinie, eine Mehrwertsteuerbefreiung für Leistungen eines Rechtsanwaltes, der als gerichtlich bestellter Sachwalter fungiert und dabei nicht anwaltstypische Leistungen erbringt, anordnet.