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Verlängerte absolute Verjährungsfrist für Endgültigerklärung vorläufiger Bescheide im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/264ÖStZB 2020, 683 Heft 24 v. 15.12.2020

BAO: § 209 Abs 4

Gem § 209 Abs 4 BAO verjährt eine gem § 200 Abs 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit iSd § 200 Abs 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

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