BAO: § 209 Abs 4
Gem § 209 Abs 4 BAO verjährt eine gem § 200 Abs 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit iSd § 200 Abs 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.