BAO: § 124 idF BGBl 1961/194
EStG 1988: § 5
Die Buchführungspflicht nach Handelsrecht (§ 124 BAO in der hier noch anwendbaren Stammfassung BGBl 1961/194) war in der hier anwendbaren Fassung das Handelsgesetzbuches (HGB idF vor BGBl I 2005/120, nunmehr UGB) an die Kaufmannseigenschaft gebunden (§ 189 Abs 1 HGB). Resultierte die Kaufmannseigenschaft aus dem Betrieb eines Grundhandelsgewerbes (§ 1 Abs 2 HGB; hier insb § 1 Abs 2 Z 1 HGB: Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen), so war aber weiters zu beachten, dass nach § 4 Abs 1 HGB die Vorschriften insb über die Rechnungslegung nicht auf Personen anzuwenden waren, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert ("Minderkaufmann").