BAO: § 212a, § 230 Abs 6
UZK: Art 45 Abs 2, Art 114
Da der Rechtsbehelf gegen eine zollrechtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, steht er der unmittelbaren Vollziehung dieser Entscheidung nicht entgegen, wobei Art 244 Abs 2 ZK (nunmehr Art 45 Abs 2 UZK) es den Zollbehörden gestattet, die Vollziehung dieser Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn diese Behörden begründete Zweifel an der Rechtsmäßigkeit dieser Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (vgl auch EuGH 3. 7. 2014, C-129/13 und C- 130/13, Kamino International Logistics BV ua, RN 56). Bei Entscheidungen über die Zollerhebung sieht Art 244 Abs 2 ZK (nunmehr Art 45 Abs 2 UZK) aufgrund des allgemeinen Interesses der Union, ihre Eigenmittel schnellstmöglich zu erheben, vor, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides nur dann bewirkt, wenn begründete Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (vgl EuGH 20. 12. 2017, C-276/16 , Prequ' Italia Srl, RN 58).