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BFG: Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/252ÖStZB 2020, 663 Heft 23 v. 1.12.2020

GrEStG: § 11 Abs 2

Die Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer kann aberkannt werden, wenn es aufgrund grober Fahrlässigkeit bei 91 Geschäftsfällen lediglich in 42 Geschäftsfällen zu einer rechtzeitigen Anmeldung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer kommt.

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