GrEStG: § 11 Abs 2
Die Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer kann aberkannt werden, wenn es aufgrund grober Fahrlässigkeit bei 91 Geschäftsfällen lediglich in 42 Geschäftsfällen zu einer rechtzeitigen Anmeldung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer kommt.