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BFG: Keine Vorsteuererstattung für die Anmietung von Plakatwänden

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/242ÖStZB 2020, 657 Heft 23 v. 1.12.2020

UStG: § 3a Abs 6 und Abs 9, § 12, § 20, § 21 Abs 9

VO BGBl 1995/279 idF BGBl II 2010/389

Bei der Anmietung von Werbeflächen an Gebäuden richtet sich der Ort des Umsatzes nach der Grundregel des § 3a Abs 6 UStG (Empfängerort). Es handelt sich hierbei nämlich um keine Dienstleistung, die einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück iSd § 3a Abs 9 UStG aufweisen würde.

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