KStG 1988: § 9 Abs 2
Aus der bisherigen EuGH-Judikatur geht nicht hervor, dass es unionsrechtlich geboten wäre, das Ergebnis einer ausländischen Enkelgesellschaft, die über eine ausländische Tochtergesellschaft gehalten wird, entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 2 KStG 1988 in eine Unternehmensgruppe einzubeziehen.