UStG 1994: § 17 Abs 4, § 22
Die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist dem Grunde nach eine Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung), weil sie auf die im Besteuerungszeitraum "bewirkten" Umsätze abstellt, womit die Erbringung der Lieferung oder sonstigen Leistung gemeint ist.