UStG 1994: § 4, § 16
EStG 1988: § 8 Abs 4
1) Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde - wenn auch irrtümlich - seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung iZm einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht. Die Doppel- oder Überzahlungen können