UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 5 lit b
Eine einvernehmliche Auflösung einer Vereinbarung gegen Abfindung ist umsatzsteuerlich betreffend die Frage der Steuerbefreiung so zu beurteilen, wie die Erbringung der vereinbarten Leistung selbst. Wäre daher die Erbringung der vereinbarten Leistung (hier: Vermittlung von Ausfuhrlieferungen oder von Montagelieferungen im Drittlandsgebiet) steuerfrei, so ist auch der entgeltliche