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Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Doppelwohnsitz

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/122ÖStZB 2020, 340 Heft 13 v. 1.7.2020

DBA Schweiz: Art 4 Abs 2 lit a

Nach Art 4 Abs 2 lit a DBA gilt eine Person, die in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

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