EStG 1988: § 30 Abs 4 Z 1 idF BGBl I 2012/22
Soweit Grundstücke am 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen waren (Altvermögen), sind gem § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 - im Falle einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31. 12. 1987 - als Einkünfte anzusetzen: der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten.