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Private Grundstücksveräußerung - Umwidmung von Altvermögen nach Grundstücksveräußerung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/121ÖStZB 2020, 338 Heft 13 v. 1.7.2020

EStG 1988: § 30 Abs 4 Z 1 idF BGBl I 2012/22

Soweit Grundstücke am 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen waren (Altvermögen), sind gem § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 - im Falle einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31. 12. 1987 - als Einkünfte anzusetzen: der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten.

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