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Keine Bescheidaufhebung gem § 299 BAO wegen fehlerhafter Bescheidbegründung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/99ÖStZB 2020, 293 Heft 10 v. 18.5.2020

BAO: § 299 idF BGBl I 2013/14

Die Aufhebung eines Bescheids nach § 299 BAO setzt voraus, dass der Spruch des Bescheids nicht dem Gesetz entspricht, somit dass der Inhalt des Bescheids nicht richtig ist

Eine unzureichende Begründung des Bescheids (hier: keine Begründung des Schätzungsergebnisses) oder allfällige andere Mängel in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheids geführt hat, stellen für sich allein noch keinen Grund für eine Aufhebung des Bescheids nach § 299 BAO dar. Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO lediglich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ist somit nicht zulässig.

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