VO (EWG) 2913/92 (Zollkodex): Art 239
B-VG: Art 133 Abs 4
Gemäß Art 239 ZK können Einfuhrabgaben in nach dem Ausschussverfahren festgelegten Fällen, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind, erstattet oder erlassen werden.